Degressive Abschreibung
Für bestimmte neu errichtete Wohngebäude kann anstelle der linearen Abschreibung die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) gewählt werden. Nach derzeitiger Rechtslage beträgt sie 5 Prozent des jeweiligen Restwertes pro Jahr.
Dadurch fällt die Abschreibung insbesondere in den ersten Jahren höher aus als bei der regulären linearen Gebäudeabschreibung. Voraussetzung ist unter anderem, dass die gesetzlichen Zeiträume für Baubeginn beziehungsweise Erwerb eingehalten werden.
Für Kapitalanleger kann dies interessant sein, weil ein größerer Teil der abschreibungsfähigen Investition bereits in den ersten Jahren steuerlich berücksichtigt werden kann.